Anzeige einer Geburt

Wird bei einer Hausgeburt üblicherweise von einer Hebamme oder einem Arzt erstattet.
Folgende Urkunden sind dem Geburtsstandesamt üblicherweise vorzulegen:

  • Geburtsurkunde beider Elternteile,
  • Staatsbürgerschaftsnachweise beider Elternteile
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Meldenachweise beider Elternteile
  • allenfalls weitere vorzulegende Unterlagen (z.B. wenn die uneheliche Kindesmutter bereits einmal verheiratet war, Heiratsurkunde dieser Ehe und Nachweis über die Auflösung dieser Ehe) können vom Geburtsstandesamt eingefordert werden

Gebührenbefreiung für Kinder unter 2 Jahren!

Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Voraussetzung ist, dass sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden und dass es sich um Erstbeurkundungen handelt. Relevant ist die Befreiung bei Ausstellung von Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweisen, Reisepässen und Personalausweisen.

Zuständig