Entsorgungsnachweis - Senkgrubenbesitzer

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SENKGRUBENEIGENTÜMER OHNE KANALANSCHLUSS – ENTSORGUNGSNACHWEIS

 Mit 01. Juli 2001 ist das neue oö. Abwasserentsorgungsgesetz gültig. In diesem ist vorgesehen, dass jene Objekte, welche nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind, einen Entsorgungsnachweis für die häuslichen Abwässer zu führen haben. Der Entsorgungsnachweis ist 5 Jahre aufzubewahren bzw. der Gemeinde Altschwendt über Aufforderung vorzulegen. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind die häuslichen Abwässer einer ordnungsgemäßen Reinigung in einer Kläranlage zuzuführen. Es besteht aber auch die Möglichkeit der Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen entsprechend den geltenden Bestimmungen. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht darf nur für land- und forstwirtschaftliche Objekte gewährt werden, die nicht gemäß § 30 Abs. 6 und 8 Oö. Raumordnungsgesetz genutzt werden und die noch bewirtschaftet werden. Überdies muss der Nachweis erbracht werden, dass alle Abwässer auf selbst bewirtschaftete, landwirtschaftliche Nutzflächen zu Düngezwecken ausgebracht werden können. Alle fünf Jahre ist anlässlich der Überprüfung des Abwasserentsorgungskonzepts seitens der Gemeinde zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme noch gegeben sind. Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht - Voraussetzungen Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Ausreichend selbstbewirtschaftete Flächen Ausreichend Grubenraum Sie werden höflichst gebeten, der Gemeinde Altschwendt den Entsorgungsnachweis für das jeweilige Jahr bis spätestens 15. Jänner des Folgejahres für Ihr Objekt zu übermitteln. Das Formular erhalten sie am Gemeindeamt Altschwendt bzw. können Sie sich von derDatei herunterladen: PDFEntsorgungsnachweis - Senkgrubenbesitzer

 

19.09.2012