Verbot der Gesichtsverhüllung
Seit 1. Oktober 2017 gilt in ganz Österreich ein Verbot der Gesichtsverhüllung. Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz soll u.a. zwischenmenschliche Kommunikation ermöglichen, die für ein friedliches Zusammenleben in einem demokratischen Rechtsstaat erforderlich ist. Das Gesetz gilt für alle Personen, die sich in Österreich aufhalten.
Grundsätzlich verboten und strafbar ist
- das Verhüllen oder Verbergen der Gesichtszüge
- an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden
- in einer Weise, dass die Gesichtszüge nicht mehr erkennbar sind.
Verboten ist nicht nur die Verhüllung durch Kleidungsstücke, sondern auch durch andere Gegenstände. Als öffentlicher Ort gilt der öffentliche Raum (Straße etc.). Zu den öffentlichen Gebäuden zählen z.B. Amtsgebäude, Schulen, Kindergärten, Universitäten, Bahnhöfe, Flughäfen, alle Geschäftslokale, Einkaufszentren, Hallenbäder, Fitnesscenter etc.
Ausnahmen vom Verbot
In folgenden Fällen einer Gesichtsverhüllung liegt kein Verstoß gegen das Gesichtsverhüllungsverbot vor:
- Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht
Beispiel: Tragen eines Sturzhelms auf einem Moped oder Motorrad (auch während des Tankens erlaubt)
- Künstlerische, kulturelle oder traditionelle Veranstaltungen
Beispiele: Faschingskostüme, Halloween-Kostüme, Perchtenläufe, Theateraufführungen etc.
- Gesundheitliche Gründe
(Infektionsgefahr, Luftverschmutzung, witterungsbedingte Umstände)
Beispiele: Mund- und Nasen-Schutzmasken, Atemschutzmasken; Gesichtsverhüllung zum Schutz vor Frost
- Berufliche Gründe
Gesichtsverhüllung aufgrund arbeitsschutzrechtlicher, hygienischer oder sicherheitstechnischer Vorschriften
- Sportausübung
Beispiele: Motorsport, Fechten
Ob eine Gesichtsverhüllung vom Verbot ausgenommen ist, muss von Polizistinnen/Polizisten im Einzelfall beurteilt werden.
Folgen eines Verstoßes
Wer gegen das Verbot der Gesichtsverhüllung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese kann durch eine Organstrafverfügung in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden.
Jeder Fall eines Verstoßes wird individuell beurteilt. Die Polizeibeamtinnen/die Polizeibeamten verfügen über einen Ermessensspielraum, weshalb auch eine bloße Abmahnung möglich ist.
Zunächst spricht die Polizistin/der Polizist die Person an und klärt über das Verbot der Gesichtsverhüllung auf. Auf Aufforderung muss diese vor Ort abgenommen werden. Weigert sich die Person trotz Abmahnung die Verhüllung zu entfernen oder versucht sie die Tat zu wiederholen oder kann ihre Identität nicht festgestellt werden, kann sie durch die Polizistin/den Polizisten auf die Polizeistation gebracht werden.
Rechtsgrundlagen
Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz
Letzte Aktualisierung: 11. April 2024
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oesterreich.gv.at-Redaktion